Die Satzung des KGV Wilhelmshöhe e.V. ist beim Vorstand erhältlich oder kann nachstehend eingesehen werden.

 

Satzung

des Kleingärtnervereins Wilhelmshöhe e. V.

gegründet 1938

 

Satzung vom 10.05.1940

Zuletzt geändert mit Beschluss vom 11.03.2023

im Folgenden kurz „Verein“ genannt

 

Satzungsinhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 2 Stellung des Vereins

§ 3 Zweck des Vereins

§ 4 Aufgaben des Vereins

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis

§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

§ 13 Kassen- und Rechnungswesen

§ 14 Kassenprüfung

§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

§ 16 Schlussbestimmungen

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Wilhelmshöhe e.V.“ und hat seinen Sitz in Kassel. 
  2. Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
  3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel ist der Verein unter der Nummer 14 VR 605 eingetragen.
  4. Er besitzt die steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.
  5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt/Main.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Gerichtsstand ist Kassel.

§ 2 Stellung des Vereins

  1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften.
  2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
  3. Er beachtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.
  4. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten. Bilder, die bei Veranstaltungen des Kleingärtnervereins aufgenommen werden, dürfen für deren Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Nur bei persönlichen Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke- im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah für die satzungsgemäßen kleingärtnerischen Zwecke verwendet.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein fördert:
    1. das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns,
    2. die Erziehung zur Naturverbundenheit,
    3. die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
    4. die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
    5. die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
    6. das Kleingartenwesen.

       6. Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen             Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den                           Vorschriften des BKleingG und dieser Satzung

§ 4 Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben des Vereins umfassen:

  1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und den zuständigen Körperschaften,
  2. Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,
  3. Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
  4. Fachberatung seiner Mitglieder,
  5. die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage,
  6. das Anbieten von Kollektivversicherungen, Umsetzung und Erhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.
  7. Der Verein öffnet seine Gartenanlage für die Öffentlichkeit während der üblichen Öffnungszeiten.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
  2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Satzung, beschlossene Ordnungen und Beschlüsse des Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
  3. Der Verein hat aktive, fördernde (passive) und Ehrenmitglieder.
    1. Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten selbst bewirtschaften.
    2. Fördernde (passive) Mitglieder sind Personen, die, ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen.

      4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.
  2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
  3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn

                       a) das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des                                        laufenden Jahres beendet wurde, nämlich weil das Mitglied

                                                 1. ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung                                                                     fortgesetzt hat,

                                                 2. die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat

                                                 3. das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,

                                                  4. erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat,

                                                  5. geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert hat,

                                                  6. ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein                                                        Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt Kassel in der jeweils gültigen                                                                  Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,

                                                   7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,

                                                    8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig                                                                             nachgekommen ist,

                          b) das Mitglied gegen die Vereinssatzung und/oder gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.

  1. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a.) das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde,    nämlich der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende                Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,

b) das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen,

c) das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.

  1. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
  1. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
  1. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des Pachtvertrages.

Kündigt ein aktives Mitglied seine Mitgliedschaft, so beinhaltet diese Kündigung auch gleichzeitig die Kündigung des Pachtverhältnisses. Wird nur das Pachtverhältnis gekündigt, bedarf die Beendigung der Mitgliedschaft einer gesonderten Kündigung.

§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis

  1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.
  2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung voraus. Ein Pachtverhältnis ohne Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich.
  3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines Unterpachtvertrages wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrages entscheidet der Vorstand.
  4. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des General- bzw. Hauptpächters gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen.
  5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.

§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses

  1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
  2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
  3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerischen Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen.
  4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.
  5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

a.) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung nicht erfüllt

                                                              oder

b.) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  1. Die Kündigung des Vereins wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
  2. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist von dem Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins, eines anderen Kleingärtnervereins oder des Verbandes festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung des rechtsgültigen Bebauungsplanes und der Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest.

Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen usw.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter.

  1. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Bei Tod eines Ehegatten kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden. Der überlebende Ehegatte kann innerhalb eines Monats nach dem Todesfall schriftlich dem Vorstand des Vereins mitteilen, dass er das Pachtverhältnis nicht fortsetzen will.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Bei Verhinderung kann das eigene Stimmrecht mit schriftlicher und unterschriebener Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

b) die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zustehenden geldlichen Leistungen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu erbringen. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

b) die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z. B. Gartenordnung) zu befolgen,

c) seine finanziellen Verpflichtungen der Jahresrechnungen bis zu dem durch den Vorstand festgesetzten Zahlungstermin zu erfüllen. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

5. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.

§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Gesamtvorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie soll als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder und den Stadt- und Kreisverband durch den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung.
  2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform durch den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.
  3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  • Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Entscheidung über die Höhe von Umlagen und sonstigen Geldleistungen (Umlagen können jährlich maximal das 8-fache des einfachen Mitgliedsbeitrages betragen),
  • Genehmigung von Einzelausgaben, wenn sie 5000,00 Euro übersteigen,
  • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  • Bestätigung der Gartenobleute, Fachberater, Wertermittler und der Mitglieder des Festausschusses,
  • Genehmigung von Vereinsordnungen,
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes.
  1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt .Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
  3. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. Dies gilt nicht für Vorstandswechsel und Satzungsänderungen.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet. Vorstandsmitglieder des Stadt- und Kreisverbandes und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht bei den Versammlungen, aber kein Stimmrecht.
  6. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.
  7. Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen des Vorstands.
  8. Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die Durchführung der Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer, von Ausschussmitgliedern und anderen Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
  9. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl.

§ 12 Vorstand

  1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Stellvertretender Schriftführer
  • Kassierer
  • Stellvertretender Kassierer
  1. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Gartenfachwart und je einem Vertreter des Festausschusses und der Wertermittlungskommission. Der Gesamtvorstand tritt nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr zusammen und wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter eingeladen.
  1. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Fachberater, Wertermittler und die Mitglieder des Festausschusses werden in der Jahreshauptversammlung durch die Mitlieder vorgeschlagen und durch den Vorstand berufen.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Dem Vorstand kann eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages legt der Vorstand fest. Für die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften ist der jeweilige Empfänger selbst verantwortlich.

  1. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.

Er setzt fest:

a) die Höhe der Kosten, die durch Dritte vorgegeben werden (z.B. Strom- und Wasserkosten, Kosten der Entsorgung usw.),

b) die Höhe des Aufnahmeentgeltes.

 9. Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500 Euro im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr           5000,00 Euro im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies gilt nur im Innenverhältnis.                       

Ausgenommen sind Mittel die im Haushaltsplan beschlossen wurden, sowie Mittel, die dem Verein im Rahmen von Sanierungs- oder Förderprogrammen des Landes Hessen, des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner oder der Stadt Kassel zur Verfügung stehen.

10. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27 II BGB). Die Abberufung des  Vorstands kann nicht „en bloc“ erfolgen. Die abzuberufenden Vorstandsmitglieder sind in der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung namentlich zu benennen. Sollen mehrere Vorstandsmitglieder in einer Versammlung abberufen werden, erfolgt die Abstimmung über jedes Mitglied des Vorstands einzeln. Die Betroffenen Vorstände haben das Recht, vor der Abstimmung über ihre Abwahl das Wort an die Mitglieder zu richten

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel einmal je Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Themen verlangt.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.
  4. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.
  5. Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
  6. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen vornehmen.

§ 13 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich.
  2. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters geleistet werden. Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.
  3. Vereinsgelder sind, soweit sie zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
  4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Nachweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).
  5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und auf dem Laufenden zu halten.

$ 14 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensältere Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
  4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Für die Auflösung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig
  3. Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
  3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
  4. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen vorzunehmen,

a.  die aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen redaktionell notwendig werden

und

b.  die für den Erhalt der steuerlichen und der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

         Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Kassel, den 11. März 2023

 

                                                                                                                            

 

gez. Uwe Lange   Vorsitzender                                                                                  gez.  Gerhard Sauer    Schriftführer

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 31.08.2023 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.